Zweck dieses Gesetzes ist,

    1. Leben und Gesundheit von Menschen, Tiere,  Pflanzen  sowie  die  sonstige
    Umwelt   in  ihrem  Wirkungsgefüge  und  Sachgüter  vor  möglichen  Gefahren
    gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und dem Entstehen  solcher
    Gefahren vorzubeugen und

    2. den rechtlichen Rahmen für  die  Erforschung,  Entwicklung,  Nutzung  und
    Förderung   der   wissenschaftlichen,   technischen   und   wirtschaftlichen
    Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen.


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